Wie stark sinkt der Eigenanteil mit der Verweildauer im Heim (Leistungszuschlag § 43c SGB XI)? 2026

Der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz kann mit zunehmender Aufenthaltsdauer deutlich sinken. Grund dafür ist der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 einen immer größeren Anteil des pflegebedingten Eigenanteils.

Seit 2024 gelten dabei vier Stufen: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem zweiten Jahr, 50 Prozent ab dem dritten Jahr und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Diese Regelung gilt auch 2026. (Gesetze im Internet)

Leistungszuschlag 2026 im Überblick

Die Staffelung nach § 43c SGB XI sieht 2026 folgendermaßen aus:

Dauer der vollstationären Pflege Leistungszuschlag der Pflegekasse Verbleibender Anteil des pflegebedingten Eigenanteils
Erstes Jahr 15 % 85 %
Ab mehr als 12 Monaten 30 % 70 %
Ab mehr als 24 Monaten 50 % 50 %
Ab mehr als 36 Monaten 75 % 25 %

Wichtig: Der Zuschlag bezieht sich nicht auf die komplette Heimrechnung, sondern ausschließlich auf den zu zahlenden Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten werden dadurch nicht um 15, 30, 50 oder 75 Prozent reduziert. (Gesetze im Internet)

Wie funktioniert der Leistungszuschlag?

In einem Pflegeheim gibt es für Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, kurz EEE. Dadurch zahlen Bewohner mit Pflegegrad 2 grundsätzlich nicht automatisch weniger für die pflegebedingten Kosten als Bewohner mit Pflegegrad 5. Die Höhe des EEE unterscheidet sich allerdings von Pflegeheim zu Pflegeheim. (BMG)

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI reduziert anschließend den von der pflegebedürftigen Person zu tragenden pflegebedingten Eigenanteil.

Das Prinzip lässt sich vereinfacht so darstellen:

Pflegebedingter Eigenanteil × verbleibender Prozentsatz = Eigenanteil nach Leistungszuschlag

Bei einem angenommenen pflegebedingten Eigenanteil von 1.000 Euro ergibt sich beispielsweise:

Aufenthaltsdauer Zuschuss Eigenanteil aus 1.000 €
Erstes Jahr 150 € 850 €
Zweites Jahr 300 € 700 €
Drittes Jahr 500 € 500 €
Ab viertem Jahr 750 € 250 €

Das Beispiel zeigt den Effekt besonders deutlich: Nach mehr als drei Jahren reduziert sich der pflegebedingte Eigenanteil rechnerisch auf nur noch ein Viertel des ursprünglichen Betrags.

Beispielrechnung für 2026

Angenommen, der pflegebedingte Eigenanteil eines Pflegeheims beträgt 1.200 Euro im Monat.

Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent:

1.200 € × 15 % = 180 € Zuschuss

Der Bewohner zahlt somit:

1.200 € − 180 € = 1.020 €

Nach mehr als zwölf Monaten steigt der Zuschuss auf 30 Prozent:

1.200 € × 30 % = 360 €

Der verbleibende Eigenanteil beträgt:

840 €

Nach mehr als 24 Monaten werden 50 Prozent übernommen:

600 € Zuschuss

Der Eigenanteil sinkt auf:

600 €

Nach mehr als 36 Monaten beträgt der Zuschuss schließlich 75 Prozent:

900 € Zuschuss

Der verbleibende pflegebedingte Eigenanteil beträgt dann nur noch:

300 € monatlich

Diese Beispielrechnung gilt ausschließlich für den pflegebedingten Eigenanteil. Die übrigen Bestandteile der Heimrechnung kommen weiterhin hinzu.

Was sinkt durch § 43c SGB XI – und was nicht?

Für die tatsächliche monatliche Belastung ist diese Unterscheidung besonders wichtig.

Kostenbestandteil im Pflegeheim Leistungszuschlag nach § 43c
Pflegebedingter Eigenanteil Ja
Unterkunft Nein
Verpflegung Nein
Investitionskosten Nein
Individuelle Zusatz- und Komfortleistungen Nein

Das bedeutet: Selbst wenn die Pflegekasse nach mehr als drei Jahren 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils übernimmt, wird die gesamte Heimrechnung nicht automatisch um 75 Prozent günstiger. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusätzlich anfallen können. (BMG)

Warum ist die Verweildauer so wichtig?

Der Leistungszuschlag wurde eingeführt, um Pflegebedürftige bei einem längeren Aufenthalt im Pflegeheim stärker zu entlasten. Die Zuschüsse steigen deshalb stufenweise mit der Dauer der vollstationären Pflege.

Der Verband der Ersatzkassen beschreibt den Leistungszuschlag als zusätzliche Beteiligung der Pflegekasse am pflegebedingten Eigenanteil. Seit Januar 2024 gelten die höheren Stufen von 15, 30, 50 und 75 Prozent. (vdek)

Dadurch kann sich der finanzielle Unterschied zwischen dem ersten und dem vierten Aufenthaltsjahr erheblich bemerkbar machen.

Wie viel spart man durch den Leistungszuschlag?

Die konkrete Ersparnis hängt davon ab, wie hoch der pflegebedingte Eigenanteil des jeweiligen Pflegeheims ist.

Bei einem angenommenen Eigenanteil von 1.200 Euro ergibt sich folgende monatliche Entlastung:

Aufenthaltsdauer Zuschuss pro Monat Ersparnis gegenüber ohne Zuschuss
Erstes Jahr 180 € 180 €
Zweites Jahr 360 € 360 €
Drittes Jahr 600 € 600 €
Ab viertem Jahr 900 € 900 €

Über ein Jahr gerechnet wären das im Beispiel:

  • erstes Jahr: 2.160 Euro
  • zweites Jahr: 4.320 Euro
  • drittes Jahr: 7.200 Euro
  • ab dem vierten Jahr: 10.800 Euro

Dabei handelt es sich um eine reine Beispielrechnung. Die tatsächlichen Beträge hängen vom jeweiligen pflegebedingten Eigenanteil ab.

Was bedeutet die Regelung für Pflegegrad 2 bis 5?

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI gilt für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 erhält diesen Zuschlag nicht.

Für die vollstationäre Pflege gelten 2026 außerdem unterschiedliche monatliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung:

Pflegegrad Leistung der Pflegekasse für vollstationäre Pflege 2026
Pflegegrad 1 131 €
Pflegegrad 2 805 €
Pflegegrad 3 1.319 €
Pflegegrad 4 1.855 €
Pflegegrad 5 2.096 €

Der Leistungsbetrag und der Leistungszuschlag sind dabei zwei unterschiedliche Leistungen. Der Zuschlag nach § 43c kommt bei Pflegegrad 2 bis 5 zusätzlich zum regulären Leistungsbetrag hinzu. (BMG)

Aktuelle Eigenanteile im Pflegeheim 2026

Trotz des Leistungszuschlags bleiben die Gesamtkosten für einen Heimplatz hoch. Nach einer vdek-Auswertung betrug die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr zum 1. Januar 2026 bundesweit 3.245 Euro monatlich. In diesem Betrag sind neben dem pflegebedingten Eigenanteil auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten enthalten. (vdek)

Deshalb darf der Leistungszuschlag nicht mit einer entsprechenden prozentualen Reduzierung der kompletten Heimrechnung verwechselt werden.

Ändert sich der Leistungszuschlag 2026?

Für die aktuell geltende Rechtslage 2026 gilt weiterhin die Staffelung von 15, 30, 50 und 75 Prozent. § 43c SGB XI nennt diese vier Stufen ausdrücklich. (Gesetze im Internet)

Gleichzeitig gibt es 2026 politische Diskussionen und Reformpläne zur zukünftigen Pflegefinanzierung. Unter anderem wurde über eine spätere Staffelung der Zuschüsse diskutiert. Diese Überlegungen sind von der derzeit geltenden Rechtslage zu unterscheiden. Für die Berechnung des Leistungszuschlags im Jahr 2026 ist daher die aktuell geltende Regelung maßgeblich. (Dachdeckerverband)

Was passiert, wenn die Rente für den Eigenanteil nicht reicht?

Reichen Rente, sonstiges Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, um die verbleibenden Heimkosten zu bezahlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege über den Sozialhilfeträger in Betracht kommen.

Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass die Sozialhilfe den verbleibenden Bedarf übernehmen kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch beim Elternunterhalt gelten besondere Regeln; grundsätzlich können unterhaltspflichtige Kinder erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen werden. (BMG)

Fazit: Eigenanteil sinkt ab dem vierten Jahr besonders stark

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI führt 2026 zu einer stufenweisen Entlastung von Pflegeheimbewohnern der Pflegegrade 2 bis 5.

Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Im zweiten Jahr sind es 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten 75 Prozent.

Damit verbleiben beim pflegebedingten Eigenanteil ab dem vierten Jahr rechnerisch nur noch 25 Prozent. Die komplette Heimrechnung sinkt allerdings nicht entsprechend, weil Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und gegebenenfalls weitere Leistungen weiterhin selbst zu finanzieren sind.

Quellen und weiterführende Informationen

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