
Wer Krankenfahrten oder Krankentransporte als Taxi-, Mietwagen- oder Fahrdienstunternehmen anbietet, kommt an der digitalen Abrechnung nicht mehr vorbei. Das ist auch gesetzlich so vorgesehen: Sonstige Leistungserbringer, also auch Taxi- und Mietwagenunternehmen, sind verpflichtet, ihre Leistungen gegenüber den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell zu verarbeitenden Datenträgern abzurechnen, eine Regelung, die der Gesetzgeber in § 302 SGB V festgeschrieben hat. Wie das konkret funktioniert, welche Voraussetzungen nötig sind und worauf es 2026 besonders ankommt, zeigt dieser Beitrag.
Die rechtliche Grundlage: § 302 und § 303 SGB V
Die digitale Abrechnungspflicht ist kein neuer Trend, sondern fest im Sozialgesetzbuch verankert. Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für „Sonstige Leistungserbringer“ sind in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes festgelegt und bundesweit einheitlich geregelt, wobei der konkrete Ablauf und die Details durch die jeweilige Krankenkasse bestimmt werden. Das bedeutet: Das grundsätzliche Verfahren ist überall gleich, aber einzelne Krankenkassen können eigene Anforderungen an Verträge, Belegmanagement oder Prüfprozesse stellen. Krankenfahrt-Abrechnung für Taxiunternehmen kann ein sehr lukratives Geschäft sein, doch die gesetzlichen Rahmenbedingungen sollten gut durchleuchtet werden.
Voraussetzung Nummer eins: Das Institutionskennzeichen
Bevor überhaupt abgerechnet werden kann, braucht ein Unternehmen ein Institutionskennzeichen (IK) sowie einen gültigen Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse. Ohne diese beiden Bausteine ist eine Abrechnung von Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen schlicht nicht möglich. Wer also neu in das Geschäft mit Krankenfahrten einsteigt, sollte sich zuerst um IK und Vertragsabschluss kümmern, bevor die erste Fahrt überhaupt abgerechnet werden kann.
Drei Wege der Abrechnung
Grundsätzlich stehen Leistungserbringern mehrere Varianten offen, um ihre Fahrten abzurechnen:
1. Direkte Abrechnung über Online-Plattformen Hierbei gilt: Leistungserbringer können über das Internet direkt mit der Krankenkasse abrechnen, wobei dafür verschiedene Plattformen zur Verfügung stehen. Die Daten werden in eine Bildschirmmaske eingegeben und elektronisch an die Krankenkasse versandt. Die aufbereiteten Originalbelege werden in der Regel weiterhin per Post nachgereicht – außer es liegt ein vollständig papierloses Verfahren vor (siehe unten).
2. Abrechnung über ein Abrechnungszentrum Wer sich nicht selbst um die Datenübermittlung kümmern möchte, beauftragt ein spezialisiertes Abrechnungszentrum. Dieses übernimmt die komplette Kommunikation mit den Kostenträgern, prüft die Belege auf Plausibilität und kümmert sich um Rückläufer und Korrekturen.
3. Papierlose Abrechnung per Bild-Übertragung Einige Krankenkassen ermöglichen inzwischen ein vollständig digitales Verfahren, bei dem auch die Originalbelege nicht mehr per Post verschickt werden müssen, sondern als Bilddatei übertragen werden. Das spart Zeit, Portokosten und reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Allerdings ist hierfür meist eine Testphase erforderlich, in der Belege parallel digital und auf Papier eingereicht werden, bevor die Krankenkasse den vollständigen Wechsel ins digitale Verfahren genehmigt.
Worauf es bei der Abrechnung inhaltlich ankommt
Grundlage jeder Abrechnung ist die ärztliche Verordnung zur Krankenbeförderung, auch als Muster 4 bekannt. Ohne eine gültige Verordnung ist keine Abrechnung möglich. Wichtig zu wissen:
- Die Verordnung gilt in der Regel für eine Hin- und Rückfahrt.
- Der verordnende Arzt muss bestimmte Angaben konkret benennen, etwa Art der Beförderung und medizinische Begründung.
- Versicherte müssen jede Fahrt quittieren – dafür enthält die Verordnung ein gesondertes Blatt.
- Gesetzlich Versicherte tragen einen Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.
Digitale Helfer: Software, OCR und automatisierte Prüfung
2026 setzen immer mehr Anbieter auf intelligente Softwarelösungen, die den Abrechnungsprozess deutlich beschleunigen. Typische Funktionen moderner Abrechnungssoftware:
- Texterkennung (OCR): Transportscheine werden fotografiert oder gescannt und automatisch ausgelesen, ohne dass Daten manuell abgetippt werden müssen.
- Plausibilitätsprüfung: Eingaben werden direkt auf formale Richtigkeit geprüft, bevor sie an die Krankenkasse übermittelt werden. Das senkt die Quote an Rückläufern erheblich.
- Vertragsmanagement: Positionsnummern und Preise aus den jeweiligen Kassenverträgen sind bereits hinterlegt, sodass nicht mehr manuell danach gesucht werden muss.
- Cloud-Zugriff: Die Abrechnung lässt sich von PC, Tablet oder Smartphone aus erledigen, unabhängig vom Standort.
- Schnittstellen zur Finanzbuchhaltung: Über Datev-Anbindungen lassen sich Rechnungsdaten direkt in die Buchhaltung übernehmen, eine doppelte manuelle Erfassung entfällt.
Veränderungen bei einzelnen Krankenkassen im Blick behalten
Auch wenn das Grundverfahren bundesweit einheitlich ist, ändern einzelne Krankenkassen regelmäßig ihre internen Prozesse. Ein aktuelles Beispiel: Bei der AOK Hessen wird ab dem 1. August 2026 das Verfahren zur Annahme und Prüfung von Abrechnungsunterlagen umgestellt, wobei die Rechnungsprüfung künftig wieder direkt durch die AOK Hessen erfolgt, während ein neuer externer Partner das Belegmanagement für Papierunterlagen übernimmt. Solche Änderungen zeigen: Wer abrechnet, sollte regelmäßig die Informationsseiten der jeweiligen Krankenkassen oder seines Abrechnungsdienstleisters im Blick behalten. Auch interessant: Gesundheit im Alter – Die besten Tipps für 2026
Fazit
Die Online-Abrechnung von Krankenfahrten ist 2026 längst Standard und gesetzlich vorgeschrieben. Wer auf moderne Software mit OCR-Erkennung, automatischer Plausibilitätsprüfung und Cloud-Zugriff setzt, spart nicht nur Zeit, sondern reduziert auch das Risiko von Rückläufern und Zahlungsverzögerungen erheblich. Entscheidend bleibt dabei: eine gültige Verordnung, ein bestehender Kassenvertrag und ein wacher Blick auf kassenspezifische Verfahrensänderungen.
Quellen
- AOK Gesundheitspartner – Abrechnung von Krankenfahrten: https://www.aok.de/gp/abrechnung/krankenfahrten
- AOK Gesundheitspartner – Informationen für Krankentransportunternehmen: https://www.aok.de/gp/krankenbefoerderung
- KNAPPSCHAFT – Fahrkostenerstattung der Krankenkasse: https://www.knappschaft.de/gesund-werden/krankheitsfall/fahrkosten-ambulante-behandlung/fahrkosten-ambulante-behandlung
- Deutsches Medizinrechenzentrum (DMRZ) – Krankenfahrten und Krankentransporte online abrechnen: https://www.dmrz.de/fuer-wen/krankentransport
- ProVita Deutschland – Krankenfahrten abrechnen: https://provita-deutschland.de/krankenfahrten-abrechnen-so-rechnen-sie-ihren-krankentransport-richtig-ab/
Hinweis: Bei rechtlichen Detailfragen zu Verträgen, IK-Beantragung oder kassenspezifischen Verfahren empfiehlt sich zusätzlich die direkte Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse oder einem spezialisierten Abrechnungsdienstleister.