Altersentlastungsbetrag für Rentner 2026: Was genau ist das?

Altersentlastungsbetrag für Rentner 2026 Was genau ist das

Wer im Ruhestand noch etwas hinzuverdient, Mieteinnahmen erzielt oder Kapitalerträge bezieht, stößt in der Steuererklärung früher oder später auf einen Begriff, der vielen nicht ganz geläufig ist: den Altersentlastungsbetrag. Anders als der Name vermuten lässt, hat er nichts mit der gesetzlichen Rente selbst zu tun, kann aber für bestimmte Nebeneinkünfte im Alter eine spürbare steuerliche Entlastung bringen. In diesem Beitrag erklären wir, was sich 2026 dahinter verbirgt, wer Anspruch hat und wie sich der Betrag berechnet.

Disclaimer: Bei diesem Beitrag handelt es sich nicht um eine Finanz- oder Rechtsberatung. Alle Angaben sind ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern. Der Artikel wurde am 22.06.2026 veröffentlicht und zuletzt am 22.06.2026 editiert.

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein gesetzlich geregelter Freibetrag nach Paragraf 24a Einkommensteuergesetz. Er wird von der Summe bestimmter Einkünfte abgezogen und mindert dadurch das zu versteuernde Einkommen. Eingeführt wurde er ursprünglich, weil Renteneinkünfte lange Zeit nur zu einem geringen Teil besteuert wurden, während Arbeitslohn grundsätzlich voll dem progressiven Steuertarif unterlag. Mit dem schrittweisen Übergang zur sogenannten nachgelagerten Rentenbesteuerung wird der Altersentlastungsbetrag seit 2005 kontinuierlich abgeschmolzen.

Wichtig zu wissen: Die gesetzliche Rente selbst fließt nicht in die Berechnung ein. Begünstigt sind stattdessen andere Einkunftsarten, etwa Arbeitslohn aus einem Minijob oder einer Teilzeitstelle, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder bestimmte Kapitalerträge. Wer ausschließlich Rente oder Pension bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, profitiert vom Altersentlastungsbetrag nicht. Hier können Sie mehr zum Altersentlastungsbetrag erfahren.

Wer hat 2026 Anspruch?

Voraussetzung ist, dass die betreffende Person vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer berechnet wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Für den Veranlagungszeitraum 2026 bedeutet das: Wer spätestens am 31. Dezember 2025 sein 64. Lebensjahr vollendet hat, kann ab 2026 grundsätzlich einen Altersentlastungsbetrag beanspruchen.

Der Altersentlastungsbetrag wird nicht für jeden Jahrgang neu berechnet, sondern folgt dem sogenannten Kohortenprinzip: Prozentsatz und Höchstbetrag werden einmalig in dem Jahr festgelegt, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, und gelten danach lebenslang unverändert für diese Person – unabhängig davon, wie sich die gesetzlichen Werte für später geborene Jahrgänge weiterentwickeln.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag 2026?

Für Personen, die ihr 64. Lebensjahr im Jahr 2025 vollendet haben und damit 2026 erstmals einen Altersentlastungsbetrag erhalten, gelten 12,8 Prozent der begünstigten Einkünfte, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 608 Euro im Jahr. Zum Vergleich: Für den Jahrgang, der 2024 erstmals begünstigt wurde, liegen die festgeschriebenen Werte bei 13,2 Prozent beziehungsweise 627 Euro, für den Jahrgang ab 2024 bei 13,6 Prozent beziehungsweise 646 Euro.

Der Grund für die sinkenden Werte liegt im sogenannten Wachstumschancengesetz: Ursprünglich sollte der Altersentlastungsbetrag deutlich schneller auslaufen, nämlich um 1,6 Prozentpunkte und 76 Euro pro Jahrgang. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2024 sinken Prozentsatz und Höchstbetrag rückwirkend ab 2023 nur noch um 0,4 Prozentpunkte beziehungsweise 19 Euro pro Jahrgang. Vollständig entfallen wird der Altersentlastungsbetrag für neue Fälle voraussichtlich erst im Jahr 2058.

Beispielrechnung

Eine alleinstehende Person hat 2025 ihr 64. Lebensjahr vollendet und erzielt 2026 Mieteinnahmen in Höhe von 10.000 Euro. Maßgeblich sind die Werte ihrer Kohorte: 12,8 Prozent und maximal 608 Euro. Rechnerisch ergäben 12,8 Prozent von 10.000 Euro einen Betrag von 1.280 Euro. Da dieser Wert über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegt, wird der Altersentlastungsbetrag auf 608 Euro gekappt. Genau dieser Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen und reduziert so das zu versteuernde Einkommen.

Welche Einkünfte sind ausgeschlossen?

Nicht alle Einkunftsarten werden bei der Berechnung berücksichtigt. Ausdrücklich ausgenommen sind unter anderem:

  • Versorgungsbezüge, etwa Beamtenpensionen oder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
  • Leibrenten, also insbesondere die gesetzliche Rente selbst

Begünstigt sind dagegen vor allem Arbeitslohn aus aktiver Beschäftigung sowie weitere positive Einkünfte wie Vermietungseinnahmen.

Muss der Altersentlastungsbetrag beantragt werden?

Nein. Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag automatisch, sobald eine Steuererklärung mit entsprechenden Einkünften abgegeben wird. Ein gesondertes Formular oder ein Antrag ist nicht erforderlich. Auch bei einer gemeinsamen Veranlagung von Ehepaaren gilt der Betrag individuell: Jeder Partner erhält seinen eigenen Prozentsatz und Höchstbetrag, abhängig vom jeweiligen Geburtsjahr. Ein nicht ausgeschöpfter Anteil kann dabei nicht auf den anderen Partner übertragen werden, sondern verfällt.

Abgrenzung zu anderen Freibeträgen

Der Altersentlastungsbetrag wird häufig mit anderen steuerlichen Vergünstigungen für Rentner verwechselt, ist aber klar von ihnen abzugrenzen:

  • Der Rentenfreibetrag betrifft den dauerhaft steuerfreien Anteil der gesetzlichen Rente und wird im Jahr des Rentenbeginns festgeschrieben.
  • Der Versorgungsfreibetrag gilt für Versorgungsbezüge wie Pensionen.
  • Der Grundfreibetrag sichert das steuerfreie Existenzminimum und steht grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zu, unabhängig vom Alter.

Der Altersentlastungsbetrag ergänzt diese Freibeträge speziell für Nebeneinkünfte, die nicht aus der Rente oder Pension selbst stammen.

Fazit

Der Altersentlastungsbetrag ist eine gezielte Steuervergünstigung für ältere Steuerpflichtige mit zusätzlichen Einkünften neben Rente oder Pension. 2026 liegt er für neu begünstigte Jahrgänge bei 12,8 Prozent der entsprechenden Einkünfte, maximal jedoch bei 608 Euro im Jahr. Da das Finanzamt den Betrag automatisch berücksichtigt, müssen Betroffene selbst nichts beantragen – es lohnt sich aber, die eigene Steuererklärung darauf zu prüfen, ob alle begünstigten Einkünfte korrekt erfasst wurden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei konkreten Fragen zur eigenen Steuersituation empfiehlt sich der Rat eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins.

Quellen

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