Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2026 für Alleinstehende, Paare und Kinder? Diese Frage ist für viele Haushalte relevant, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Wichtig für das Jahr 2026 ist allerdings eine rechtliche Änderung: Seit dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld beziehungsweise die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende abgelöst. Umgangssprachlich und in vielen älteren Informationen wird weiterhin vom Bürgergeld gesprochen. Die bisherigen Bürgergeld-Bescheide behalten ihre Gültigkeit.
Bei den Regelbedarfen gibt es 2026 gegenüber den seit 2024 geltenden Beträgen keine neue Erhöhung. Die Regelbedarfe betragen daher weiterhin 563 Euro für Alleinstehende beziehungsweise Alleinerziehende und 506 Euro je erwachsenem Partner.
Hinweis: Die genannten Beträge beziehen sich auf die Regelbedarfe im Jahr 2026. Der tatsächliche Leistungsanspruch hängt von der individuellen Bedarfsgemeinschaft, dem Einkommen, den Wohnkosten und möglichen Mehrbedarfen ab.
Bürgergeld Regelsatz Tabelle 2026
Die monatlichen Regelbedarfe nach Altersgruppe und Lebenssituation sehen 2026 wie folgt aus:
| Personengruppe | Regelbedarf 2026 pro Monat |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Volljährige Partner | 506 € je Person |
| Erwachsene unter 25 Jahren im Elternhaushalt | 451 € |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 € |
Die Beträge entsprechen den weiterhin geltenden Regelbedarfsstufen. Eine Anpassung zum 1. Januar 2025 erfolgte nicht; auch 2026 gelten diese Beträge weiter.
Wie viel bekommt ein Alleinstehender 2026?
Eine alleinstehende erwachsene Person erhält als Regelbedarf 563 Euro im Monat.
Damit werden pauschal verschiedene alltägliche Ausgaben abgedeckt. Dazu gehören unter anderem:
- Lebensmittel und Getränke
- Kleidung
- Körperpflege
- Haushaltsenergie, soweit sie nicht auf die Heizkosten entfällt
- Hausrat
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag ausgezahlt. Die leistungsberechtigte Person entscheidet grundsätzlich selbst, wie sie dieses Geld innerhalb des vorgesehenen Bedarfs verwendet.
Beispiel: Alleinstehende Person
Eine alleinstehende Person kann 2026 grundsätzlich mit folgendem monatlichen Regelbedarf rechnen:
563 Euro Regelbedarf
Hinzu können angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe oder weitere Leistungen kommen. Der Regelbedarf von 563 Euro ist deshalb nicht mit dem gesamten monatlichen Leistungsanspruch gleichzusetzen.
Bürgergeld für Paare 2026
Bei zwei volljährigen Partnern beträgt der Regelbedarf 2026 jeweils 506 Euro.
Für ein Paar ergibt sich damit:
506 € + 506 € = 1.012 € monatlicher Regelbedarf
Das ist die reine Summe der Regelbedarfe beider erwachsenen Partner. Kosten für Unterkunft und Heizung werden separat betrachtet.
| Haushalt | Regelbedarf pro Monat |
|---|---|
| 1 erwachsene Person | 563 € |
| 2 erwachsene Partner | 1.012 € |
| 2 Erwachsene + 1 Kind (0–5 Jahre) | 1.369 € |
| 2 Erwachsene + 1 Kind (6–13 Jahre) | 1.402 € |
| 2 Erwachsene + 1 Jugendlicher (14–17 Jahre) | 1.483 € |
Die jeweiligen Kinderbeträge kommen zusätzlich zu den Regelbedarfen der erwachsenen Personen hinzu.
Regelsatz für Kinder 2026
Kinder und Jugendliche erhalten abhängig vom Alter unterschiedliche Regelbedarfe.
Kinder von 0 bis 5 Jahren
Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres beträgt der Regelbedarf 357 Euro monatlich.
Kinder von 6 bis 13 Jahren
Für Kinder ab Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind 390 Euro monatlich vorgesehen.
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren erhalten einen Regelbedarf von 471 Euro monatlich.
Die Staffelung soll berücksichtigen, dass sich die typischen Ausgaben und Bedürfnisse mit zunehmendem Alter verändern.
Regelbedarf für junge Erwachsene unter 25 Jahren
Für volljährige Personen zwischen 18 und 24 Jahren kann grundsätzlich ein Regelbedarf von 451 Euro monatlich gelten, wenn sie noch im Elternhaushalt leben.
Besondere Regeln gelten für Personen unter 25 Jahren, die ohne erforderliche Zusicherung des zuständigen Trägers aus dem Elternhaushalt ausziehen. Auch hier ist der Regelbedarf nicht mit den gesamten Leistungen für den Lebensunterhalt gleichzusetzen.
Kindersofortzuschlag
Bei Kindern und Jugendlichen kann neben dem jeweiligen Regelbedarf ein zusätzlicher Kindersofortzuschlag von 25 Euro monatlich hinzukommen.
Der Zuschlag wurde bereits zum 1. Januar 2025 von 20 auf 25 Euro erhöht. Er betrifft Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, für die bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dadurch kann sich beispielsweise bei einem Kind im Alter von 6 bis 13 Jahren rechnerisch ergeben:
390 Euro Regelbedarf + 25 Euro Sofortzuschlag = 415 Euro
Der konkrete Leistungsanspruch einer Familie hängt jedoch von weiteren Faktoren ab.
Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld und Miete
Der Regelbedarf deckt nicht automatisch die gesamten Wohnkosten ab. Zusätzlich können angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden.
Dazu können unter anderem gehören:
- angemessene Kaltmiete
- angemessene Betriebskosten
- angemessene Heizkosten
Welche Wohnkosten als angemessen gelten, hängt unter anderem vom örtlich zuständigen Jobcenter beziehungsweise den jeweiligen kommunalen Regelungen ab.
Deshalb kann die Gesamtleistung für zwei Haushalte mit demselben Regelbedarf unterschiedlich hoch sein, wenn beispielsweise die angemessenen Wohnkosten unterschiedlich ausfallen.
Wie setzt sich der Gesamtanspruch zusammen?
Der Regelbedarf ist nur ein Baustein der Grundsicherung.
Vereinfacht kann sich der monatliche Leistungsanspruch aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
Regelbedarf + Kosten für Unterkunft und Heizung + mögliche Mehrbedarfe + weitere berücksichtigungsfähige Bedarfe – anzurechnendes Einkommen
Das bedeutet: Eine Person mit 563 Euro Regelbedarf bekommt nicht zwangsläufig genau 563 Euro als Gesamtleistung. Wenn beispielsweise angemessene Unterkunftskosten übernommen werden, liegt der gesamte Leistungsanspruch entsprechend höher.
Gleichzeitig können vorhandenes Einkommen oder andere anzurechnende Leistungen den Anspruch reduzieren.
Mehrbedarf: Wann gibt es zusätzliche Leistungen?
In bestimmten Lebenssituationen kann neben dem Regelbedarf ein sogenannter Mehrbedarf berücksichtigt werden.
Das kann beispielsweise bei folgenden Situationen relevant sein:
- Schwangerschaft
- Alleinerziehung
- bestimmten Behinderungen
- bestimmten kostenaufwändigen Ernährungsweisen
- besonderen laufenden Bedarfen
Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass in besonderen Situationen zusätzliche Bedarfe berücksichtigt werden können.
Die Höhe des Mehrbedarfs hängt von der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzung ab.
Beispielrechnung: Familie mit zwei Kindern
Eine Familie besteht aus zwei Erwachsenen, einem Kind im Alter von 8 Jahren und einem Jugendlichen im Alter von 15 Jahren.
Die Regelbedarfe betragen 2026:
- Erwachsener 1: 506 Euro
- Erwachsener 2: 506 Euro
- Kind 8 Jahre: 390 Euro
- Jugendlicher 15 Jahre: 471 Euro
Damit ergibt sich ein Regelbedarf von:
506 + 506 + 390 + 471 = 1.873 Euro
Zusätzlich können unter den jeweiligen Voraussetzungen 25 Euro Kindersofortzuschlag pro berechtigtem Kind hinzukommen. Außerdem können angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie weitere Bedarfe berücksichtigt werden.
Die Beispielrechnung zeigt, warum der Begriff „Regelsatz“ nicht mit der tatsächlichen Gesamtzahlung des Jobcenters gleichgesetzt werden sollte.
Warum ist der Regelsatz 2026 nicht gestiegen?
Die Regelbedarfe werden grundsätzlich anhand gesetzlich festgelegter Berechnungsmethoden angepasst. Für 2025 erfolgte keine Erhöhung, sodass die seit 2024 geltenden Beträge weitergeführt wurden. Auch 2026 sind diese Beträge maßgeblich.
Damit beträgt der Regelbedarf für eine alleinstehende Person auch 2026 weiterhin 563 Euro.
Bürgergeld wird 2026 zum Grundsicherungsgeld
Bei einem Artikel über den „Bürgergeld Regelsatz 2026“ muss die Reform vom Juli 2026 berücksichtigt werden.
Seit 1. Juli 2026 heißt die Leistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld beziehungsweise Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass ältere Informationen und teilweise auch weiterhin verwendete Formulare noch den Begriff Bürgergeld enthalten können.
Für die praktische Orientierung an den 2026 geltenden Regelbedarfen ist deshalb die Bezeichnung „Bürgergeld Regelsatz 2026“ weiterhin häufig anzutreffen. Rechtlich sollte für Zeiträume ab Juli 2026 jedoch zwischen dem früheren Bürgergeld und dem neuen Grundsicherungsgeld unterschieden werden.
Was ändert sich durch die neue Grundsicherung?
Mit der Reform zum 1. Juli 2026 wurde nicht nur die Bezeichnung geändert. Die Bundesagentur für Arbeit nennt unter anderem einen stärkeren Vorrang der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung sowie verbindlichere Mitwirkungspflichten. Gleichzeitig wurden Schutzmechanismen für bestimmte Lebenssituationen beibehalten.
Für Personen, die bereits Bürgergeld beziehen, ist wichtig: Die Bundesagentur weist darauf hin, dass bestehende Bescheide weiterhin gültig bleiben und die Leistungen ohne Unterbrechung weitergezahlt werden.
Regelsatz 2026 auf einen Blick
| Person | Monatlicher Regelbedarf 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Volljährige Partner, jeweils | 506 € |
| Erwachsene 18–24 Jahre | 451 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
| Kindersofortzuschlag | 25 € unter den jeweiligen Voraussetzungen |
Fazit: Bürgergeld-Regelsatz beziehungsweise Grundsicherung 2026
Der Regelbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person beträgt 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Für volljährige Partner sind es jeweils 506 Euro, während Kinder und Jugendliche abhängig vom Alter zwischen 357 und 471 Euro erhalten. Zusätzlich kann bei Kindern unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Kindersofortzuschlag von 25 Euro hinzukommen.
Der Regelbedarf stellt allerdings nur einen Bestandteil der staatlichen Grundsicherung dar. Zusätzlich können angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und weitere Leistungen berücksichtigt werden.
Wer heute nach dem „Bürgergeld Regelsatz 2026“ sucht, sollte außerdem beachten, dass das Bürgergeld seit 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld abgelöst wurde. Die Höhe der hier dargestellten Regelbedarfe bleibt für die Orientierung 2026 dennoch maßgeblich.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesagentur für Arbeit – Bedarfe und Regelbedarf
- Bundesagentur für Arbeit – Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab
- Bundesagentur für Arbeit – Reform der Grundsicherung zum 1. Juli 2026
- Bundesagentur für Arbeit – Wohnen und Miete
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt Bürgergeld / Regelbedarfe
Hinweis: Die genannten Beträge beziehen sich auf die Regelbedarfe im Jahr 2026. Der tatsächliche Leistungsanspruch hängt von der individuellen Bedarfsgemeinschaft, dem Einkommen, den Wohnkosten und möglichen Mehrbedarfen ab.